heinrich hat geschrieben:Hanzo2012 hat geschrieben:Um sie ohne Zustimmung des Nutzers an Google & co. zu schicken, müsste man sich auf berechtigtes Interesse berufen. Da sehe ich die Chancen allerdings sehr schlecht.
Ist etwa die Finanzierung einer Website über Werbung kein berechtigtes Interesse?
Ich sehe eher bei der Einwilligung das Problem der Dokumentation und Nachweisbarkeit beim einzelnen Nutzer nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.
Bei einer Webseite, die sich über Werbung finanziert, besteht ganz klar ein berechtigtes Interesse, dass die Werbung dem Nutzer auch ordnungsgemäß ausgeliefert werden kann. Ohne wäre ein Betrieb der Seite ja gar nicht möglich und wen man als Werbepartner aussuchen darf, ob nun Google, ein Affiliatenetwerk, Amazon, etc. kann einem niemand vorschreiben.
Im Endeffekt ist es eine Abwägung, die jeder Seitenbetreiber selbst vornehmen darf und soll. Genau das ist der Charme des berechtigten Interesses, es macht keine starren Vorgaben im Sinne eines Katalogs, sondern erlaubt es Pro und Contra gegenüberzustellen, zwingt den Betreiber zum Nachdenken "Brauch ich das? Sind diese Daten nötig?".
Ich denke solange die Abwägung stattfindet, sich das mit gesundem Menschenverstand logisch argumentieren läßt und man nicht ganz offensichtlich und im erheblichen Maße den Nutzer benachteiligt, muß sich niemand Sorgen machen. Klar, manches werden da Gerichte klären müssen, aber berechtigtes Interesse wird sicher weiter ausgelegt, als mancher jetzt denkt.