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Verzerrtes Denken.daniel5959 hat geschrieben: ↑11.10.2019, 04:29 Also aus einer Mücke keinen Elefanten machen und die Nerven schonen - alles halb so wild.
daniel5959
Also aus einer Mücke keinen Elefanten machen und die Nerven schonen.EuGH: Opt-in-Pflicht für Cookies – Was Online-Händler jetzt wissen müssen
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Das Urteil hat eine bedeutende Signalwirkung für die zukünftige Ausgestaltung des Einsatzes von Cookies und anderen Tools, die nicht unbedingt für den Betrieb des Online-Auftrittes erforderlich sind. Gleichwohl ändert sich kurzfristig wenig an der bisherigen Rechtslage, da nun zunächst wieder der BGH bzw. der deutsche Gesetzgeber am Zug sind.
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Es obliegt daher nun dem BGH, nach dem Ergebnis der Vorabentscheidung des EuGH ein entsprechendes Ergebnis bei der Auslegung der deutschen Normen zu finden.
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Eine direkte Anwendung der RL 2002/58 und somit des Art. 5 Abs. 3 jener Richtlinie ist nicht möglich, da EU- Richtlinien in das jeweilige nationale Recht des Mitgliedstaats transformiert werden müssen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).
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Der EuGH hat dem deutschen Sonderweg bei der Verarbeitung von Cookies zwar eine Absage erteilt, jedoch bleibt es bis zur Entscheidung des BGH beim „Status Quo“.
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Die Anwendung der strengen Auslegung des EuGH und der Richtlinie 2002/58 ist jedoch von dem noch anhängigen Ausgang des Urteils vor dem BGH oder einer entsprechenden Gesetzesänderung des TMG abhängig.
Quelle: https://shopbetreiber-blog.de/2019/10/0 ... n-muessen/
In der Tat kommt der Besucher erst weiter, wenn er eine Auswahl getroffen hat. Warum man für Google eine Ausnahme machen muss/soll/darf, verstehe ich nicht.supervisior hat geschrieben: ↑16.10.2019, 17:44 Ich weiß nicht, wie Du das konkret umgesetzt hast, aber nach meinem Verständnis müsste man jedem Besucher das Weiternavigieren untersagen, also NULL Anzeige bevor nicht eine Auswahl getroffen wurde. Wenn dem so kommt, müsste man für Google & Co. ja eine Ausnahme machen, was im höchsten Maße fehlertolerant ist. Noch schlimmer wäre es, wenn auch den technisch notwendigen Cookies zugestimmt werden müsste.
1. Der Google Bot kann die Seiten problemlos lesen (jedenfalls bei der Lösung, die Borlabs anbietet).staticweb hat geschrieben: ↑16.10.2019, 18:32 > In der Tat kommt der Besucher erst weiter, wenn er eine Auswahl getroffen hat. Warum man für Google eine Ausnahme machen muss/soll/darf, verstehe ich nicht.
Er meint wahrscheinlich den Google Bot.
> Durchaus spannend ist die Frage, ob die Session-Cookies von VG Wort als technisch notwendig gelten.
Welche technische Notwendigkeit soll denn da bestehen?
Ich verstehe nicht warum es dann nun nicht einfach mehrere Klagen mit aehnlichen Faellen gibt?
Daran ist gar nichts "einfach".