Schweiz reicht schon. Wir haben zwar GDPR übernommen, aber es interessiert ziemlich keinen.- Hosting ins exotische Ausland verlegen, Domain unter falschem Namen neu registrieren
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So ist es - nichts verändert sich. nur wenn man Usercentrics einbaut, ist man schon einmal auf der sicheren Seite, weil ... ja weil das halt ne gute Lösung ist - wie die Details aussehen? Interessiert doch keinen. Der Datenschutz ist eine ABM - Maßnahme für Juristen und eben die Datenschützer, die bisher in der dunklen Ecke ihr Dasein fristen mussten. Ich kann es nur noch einmal wiederholen:
Einwilligung bei Endeinrichtungen
(1) Das Speichern von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers oder der
Zugriff auf Informationen, die bereits in seinen Endeinrichtungen des Endnutzers gespeichert sind, ist nur erlaubt, wenn der Endnutzer darüber gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 informiert wurde und er eingewilligt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Speicherung von Informationen auf Endeinrichtungen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen gespeichert sind,
1. technisch erforderlich ist, um eine Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu übermitteln oder um Telemedien bereitzustellen, deren Inanspruchnahme vom Endnutzer gewünscht wird,
2. vertraglich ausdrücklich mit dem Endnutzer vereinbart wurde, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, oder
3. zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme von Telemedien liegt eine wirksame Einwilligung
in die Speicherung von Informationen auf Endeinrichtungen oder in den Zugriff auf Informationen, die bereits in Endeinrichtungen gespeichert sind, vor,
1. wenn der Diensteanbieter den Endnutzer darüber informiert hat, welche Informationen zu welchem Zweck und wie lange auf Endeinrichtungen gespeichert bleiben und
ob Dritte Zugriff auf diese Informationen erhalten, und
2. der Endnutzer mittels einer Funktion diese Information aktiv bestätigt und die Telemedien in Anspruch nimmt.
(4) Der Endnutzer kann die Einwilligung auch erklären, in dem er eine dafür vorgesehene Einstellung seines Browsers oder eine andere Anwendung auswählt.
Das hat mit der ep-VO nichts zu tun. Dass das TMG angepasst werden soll war ja bereits seit einem Jahr zu hören und dies ist nun anscheinend der entsprechende Entwurf (für ein neues Gesetz).supervisior hat geschrieben: ↑19.08.2020, 17:45 Nur damit das mit dem Entwurf jetzt nicht wieder zu Panikattacken führt. Auch wenn im Header "Entwurf" steht, ist das nur ein Vorschlag des (nicht zuständigen) Wirtschaftsministeriums, um die ins Stocken geratenen ePrivacy Verhandlungen etwas anzuschieben. Diesen Wisch kann man sich deswegen auch ins Clo hängen....
Das wäre zu vernünftig und hat keine Chance auf Durchsetzung. Denn dass ganze Datenschutzgedöns ist Lobbyarbeit der Juristen, die gerne damit mehr Umsatz machen möchten und eine solche Lösung würde alles hinfällig machen(4) Der Endnutzer kann die Einwilligung auch erklären, in dem er eine dafür vorgesehene Einstellung seines Browsers oder eine andere Anwendung auswählt.
Na mal sehen. Ursprung hat dieser Passus in Erwägungsgrund 66 der entsprechenden ep-RL:Micha_Es hat geschrieben: ↑19.08.2020, 18:57Das wäre zu vernünftig und hat keine Chance auf Durchsetzung. Denn dass ganze Datenschutzgedöns ist Lobbyarbeit der Juristen, die gerne damit mehr Umsatz machen möchten und eine solche Lösung würde alles hinfällig machen(4) Der Endnutzer kann die Einwilligung auch erklären, in dem er eine dafür vorgesehene Einstellung seines Browsers oder eine andere Anwendung auswählt.
Insofern gibt es jetzt wenig Gründe, die da klar dagegen sprechen würden.Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden.