Erstmal sollte geklärt werden, was die Texterin dazu sagt. Daraus ergibt sich das weitere Vorgehen.
Texterin sagt: Nein, habe nicht doppelt verkauft --> gegen Webseite vorgehen. ABER NICHT wegen URHEBERRECHT! Das hat die Texterin. Die kann und sollte im eigenen Interesse aber dann auch gegen die Webseite vorgehen.
Texterin sagt: Ja, doppelt verkauft --> Pech gehabt, sofern nichts anderes vereinbart war. Wenn etwas anderes vereinbart war, Schadensersatz fordern. Bezifferung ist aber kompliziert oder/und wenig erbaulich. Man muss dann damit rechnen, dass dieser sich nur auf dei Kosten fürs Neutexten in vergleichbarer Qualität belaufen kann, auch wenn mehr dranhängt (Bestehende Rankings usw.).
In beiden Fällen: grundsätzlich Anwalt, nur der kann fachliche Auskunft geben.
Also: Was steht in der Lizenzvereinbarung. Das ist die richtge Frage. Erst dann würde ich bei archive.org auf einen Treffer hoffen, der wirklich ein Beweis ist.
Und nein, Schöpfungshöhe hat damit erstmal nicht so viel zu tun. Die sollte bei einer guten Webseite immer gegeben sein. Produktbeschreibungen mal außen vor. Und nein, das hat nichts damit zu tun, ob der Auftraggeber nachjustiert. Und nein, der hat auch keinen Anteil an der Urheberschaft. Und nein, man bekommt eben nicht immer automatisch alle Nutzungsrechte. Allerdings würde ich es für ungewöhnlich im Webbereich halten, wenn es anders wäre. Und nein, Google weiß nicht immer, welches die "Originalquelle" ist (selbst schon anders erlebt).
Was die Originalquelle angeht: Google geht es nicht darum, den möglichen Urheber, Lizenznehmer oder ein Original zu ermitteln. Google ist nicht der verlängerte Arm von Rechtinhabern, sondern bewertet nur Inhalte und deren Umfeld. Denen geht es um die Nutzererfahrung, ergo rankt bei mehrfachem Vorhandensein die Seite mit dem Text am besten, der Google am meisten vertraut, die am stärksten, etabliertesten und beliebtesten ist. Im Grunde reiner Darwinismus.