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Rechtlich sind Übersetzungen Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes. Sie dürfen daher nur mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Vorlage veröffentlicht werden.
Und wenn ich den Text noch umschreibe bzw. umformuliere?Malte Landwehr hat geschrieben:Ich zitiere aus Wikipedia:Rechtlich sind Übersetzungen Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes. Sie dürfen daher nur mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Vorlage veröffentlicht werden.
Laut https://bbs-law.de gilt:Frank R. hat geschrieben:Und wenn ich den Text noch umschreibe bzw. umformuliere?
Wer einen fremden Text übernimmt und einfach nur ein wenig „umschreibt“, kommt damit noch lange nicht an einer Urheberrechtsverletzung vorbei. Ist der schöpferische Gehalt (also das “Besondere”, was das ursprüngliche Werk kennzeichnet) des ursprünglichen Werkes nach der Bearbeitung noch vorhanden, liegt dennoch eine rechtswidrige Auswertung vor. Diese rechtswidrige Verwertung wird allerdings aufgrund der vorangegangenen Bearbeitung und der unterlassenen Urheberbenennung (§ 13 UrhG bestimmt, dass der Urheber bei der Verwertung eines Werkes zu benennen ist) umso schwerer. Das kommt beispielsweise beim Streitwert der Abmahnung/einstweiligen Verfügung zum tragen.
Abgesehen von solchen eindeutigen Fällen, kann die Abgrenzung zwischen Bearbeitungen und freien Benutzungen sehr schwierig werden. Die Rechtsprechung ist hier generell sehr streng. Üblicherweise (es gibt Ausnahmen, siehe unten) muss man sich beim Verfassen seines eigenen Textes so weit vom Vorbild entfernen, dass es im Prinzip nicht mehr erkennbar ist, dass zwischen beiden Werken ein Zusammenhang besteht. Ist erkennbar, dass der andere Text als Grundlage benutzt wurde, wird es sich meist schon um eine Bearbeitung handeln. Viel mehr als die Übernahme des Inhalts ist letztlich kaum möglich.
Danke für die Infos!Malte Landwehr hat geschrieben:Laut https://bbs-law.de gilt:Frank R. hat geschrieben:Und wenn ich den Text noch umschreibe bzw. umformuliere?Wer einen fremden Text übernimmt und einfach nur ein wenig „umschreibt“, kommt damit noch lange nicht an einer Urheberrechtsverletzung vorbei. Ist der schöpferische Gehalt (also das “Besondere”, was das ursprüngliche Werk kennzeichnet) des ursprünglichen Werkes nach der Bearbeitung noch vorhanden, liegt dennoch eine rechtswidrige Auswertung vor. Diese rechtswidrige Verwertung wird allerdings aufgrund der vorangegangenen Bearbeitung und der unterlassenen Urheberbenennung (§ 13 UrhG bestimmt, dass der Urheber bei der Verwertung eines Werkes zu benennen ist) umso schwerer. Das kommt beispielsweise beim Streitwert der Abmahnung/einstweiligen Verfügung zum tragen.
Und von pasch-net.de:Abgesehen von solchen eindeutigen Fällen, kann die Abgrenzung zwischen Bearbeitungen und freien Benutzungen sehr schwierig werden. Die Rechtsprechung ist hier generell sehr streng. Üblicherweise (es gibt Ausnahmen, siehe unten) muss man sich beim Verfassen seines eigenen Textes so weit vom Vorbild entfernen, dass es im Prinzip nicht mehr erkennbar ist, dass zwischen beiden Werken ein Zusammenhang besteht. Ist erkennbar, dass der andere Text als Grundlage benutzt wurde, wird es sich meist schon um eine Bearbeitung handeln. Viel mehr als die Übernahme des Inhalts ist letztlich kaum möglich.
Bearbeitung bleibt Bearbeitung und umschreiben ist bearbeiten und keine Neuschöpfung.Frank R. hat geschrieben:Und wenn ich den Text noch umschreibe bzw. umformuliere?Malte Landwehr hat geschrieben:Ich zitiere aus Wikipedia:Rechtlich sind Übersetzungen Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes. Sie dürfen daher nur mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Vorlage veröffentlicht werden.
Die Urhebernennung macht es aber nicht legal, sie senkt nur den Schadenersatz.party hat geschrieben:Musst trotzdem auf den Urheber hinweisen.
An der Übersetzung eines fremden Werkes kann der Übersetzer Urheberrechte haben. (Er kann das Werk aber nur mit Erlaubnis des Urhebers des zugrundeliegenden Werks nutzen.)party hat geschrieben:Nur komplett neu ist Deines.