nerd hat geschrieben:
Allerdings kopierst du damit teile der webseite, was ganz sicher nicht erlaubt ist. Schon gar nicht wenn du diese daten dann selbst veroeffentlichen willst, und gewinn daraus schlagen willst.
So einfach ist es nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man schon Daten (Informationen) extrahieren und veröffentlichen.
Rechtliche Grundlagen des „Eigentums“ an Daten
Zunächst ist festzustellen, dass „Eigentum“ an Informationen aus juristischer Sicht nicht begründet werden kann.
Urheberrechtlicher Schutz wird gemäß § 2 UrhG nur angenommen, wenn ein entsprechendes schutzfähiges Werk vorliegt. Häufig wird es sich im vorliegenden Fall bei reinen Einzeldaten und Datenfragmenten aus diversen Quellen handeln, die aber eben nur geschützt sind, wenn die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird. Das wird gerade bei einzelnen Fragmenten oder Datenreihen aus verschiedenen Quellen in aller Regel nicht angenommen werden können.
Zentral wird es insofern darauf ankommen, ob durch den Zugriff auf fremde Datenbestände in unzulässiger Weise in das Datenbankrecht nach § 87 a ff. UrhG eingegriffen worden ist. Nach § 87b UrhG hat der Hersteller einer Datenbank das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Zunächst ist also zu prüfen, ob überhaupt eine geschützte Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG vorliegt. Erforderlich hierfür ist eine Datensammlung, die systematisch und methodisch angeordnet und mit einzelner Hilfe elektronischer Mittel zugänglich gemacht wird und für deren Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung der Daten eine wesentliche Investition erforderlich gewesen ist.
Sollte die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist es ohne Zustimmung des Datenbankherstellers verboten, einen nach Art und Umfang
wesentlichen Teil der Daten zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Artikel 7 Absatz 1 der Europäische Datenbankrichtlinie besagt, dass wesentlicher Teil in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht verstanden werden kann. Nur dann wenn ein entsprechend wesentlicher Teil „entnommen“ wird, ist von einem unzulässigen Eingriff in das Datenbankrecht des Inhabers auszugehen. Interessanterweise hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Zweite Zahnarztmeinung II“ (BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. I ZR 196/08) einen Anteil von unter 1/10 nicht als wesentlich angesehen. Auch in seiner Entscheidung „Automobil-Onlinebörse“ (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10) hat der Bundesgerichtshof einen rechtswidrigen Eingriff abgelehnt, weil in dem entscheidenden Fall immer nur einzelne Abfragen zu dem jeweils konkreten Suchauftrag gemacht wurden, und damit weder die gesamte Datenbank als ganze kopiert, noch „wesentliche Teile“ davon betroffen waren.
Weitere Infos:
https://www.rechtzweinull.de/archives/6 ... rgeht.html