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§ 15 UrhG
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(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. …
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)...
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html
Bald erfolgt eine Entscheidung für die EU:Das heißt, jeder Webseitenbetreiber, der fremde Videos einbindet, braucht eine Lizenz. Und zwar nicht nur vom jeweiligen Urheber, sondern auch von sämtlichen Leistungsschutzberechtigten, z.B. Kameramann, Toningenieur und Fernsehsender. Das ist im Regelfall unmöglich.
https://www.telemedicus.info/article/20 ... ungen.html
Auch bei CC-Lizenzen kann man sich leider nicht sicher sein:Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... s=0&anz=89
Gruß4. Unklare Lizenzbestimmungen bei „freien” Inhalten
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In der Praxis lassen sich viele dieser Lizenzen kaum einhalten.
https://www.telemedicus.info/article/20 ... ungen.html