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Danke danke mein Freund. Und auf den amerikanischen Anbieter dann auch keine Umsatzsteuer, oder?Hanzo2012 hat geschrieben:Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Auf diese Zahlungen fällt keine Umsatzsteuer an, da Leistungsort beim Leistungsempfänger im Ausland.
Genau. Zahlungen aus EU-Ausland und aus anderem Ausland (z. B. USA) werden zwar unterschiedlich verbucht und in unterschiedlichen Feldern in der Umsatzsteuererklärung angegeben (bei EU musst du auch die Zusammenfassende Meldung machen), aber auf keine von beiden fällt Umsatzsteuer an.GerhardW hat geschrieben:Und auf den amerikanischen Anbieter dann auch keine Umsatzsteuer, oder?
Ich würde da zweifeln, dass er deine Steuern optimal macht, wenn er nichtmal das weiss. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Schließlich kann ein anderer Steuerberater der das weiss, deine Steuern genauso gut machen, wenn nicht besser. Mein Steuerberater hatte vorher bei PWC als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gearbeitet, ist jetzt aber in Rente und macht das nebenbei. Also nicht alle Alten sind schlecht bzw. unwissend. Nur so am Rande.GerhardW hat geschrieben: Steuerberater kannst vergessen Vergas. Der hat bei mir keine Ahnung von solchen Dingen. Und wechseln will ich nicht, da er ja die normale Steuer sehr sehr gut macht.
Hast Du denn die Umsatzsteuervoranmeldungen richtig abgegeben? Ich frage, da wenn Du in Zeile 21 der Umsatzsteuervoranmeldung die EU Einnahmen mit Reverse Charge korrekt deklarierst, das Vergessen einer ZM dazu führt, dass Du Post vom Bundeszentralamt im lauschigen Saarlouis bekommst, die Dich an dieses Versäumnis erinnert.GerhardW hat geschrieben:Ok, danke für die Infos. Ich sehe, ich hab nämlich die zusammenfassende Meldung nicht abgegeben.