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DSGVO - Was tun als Webmaster ? Adsense etc.?
Ein Grund mehr so einiges außerhalb der Eu zu hosten .....Dominik83 hat geschrieben:Danke, so dachte ich mir das schon. Unglaublich was hier gerade abläuft. Da steht jeder Webseitenbetreiber zur Zeit mit einem Bein vor Gericht/ Abmahnungen.
Wogegen schützt dich das?habub hat geschrieben:Ein Grund mehr so einiges außerhalb der Eu zu hosten .....
Die Regelungen der DSGVO zur Verwendung von Cookies
Die DSGVO regelt zwar nicht ausdrücklich die Verwendung von Cookies als pseudodynamisierte Daten. Das heißt aber nicht, dass die DSGVO hier keine Anwendung findet. Wie bereits oben ausgeführt, sind Cookies personenbezogene Daten i.S.d. Legaldefinition des Art 4 Nr. DSGVO. Nach dem DSGVO gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bei Verarbeitung von Daten. In Art 6 DSGVO als zentrale Vorschrift sind abschließend alle Rechtmäßigkeitsgründe für die Verarbeitung von personenbezogen Daten geregelt.
Eine große Bedeutung wird für die Frage der Verwendung von Cookies Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO als Rechtmäßigkeitsgrund zukommen, demnach u.a. auch Cookies ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden können.
Art. 6 Abs. lit f DSGVO
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ….
Es ist also eine Abwägung zwischen den berechtigen Interessen des Online-Händlers und den Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person vorzunehmen.
Der Online-Händler kann als berechtigte Interessen in sehr allgemeiner Weise seine wirtschaftlichen, rechtlichen und ideellen Interessen geltend machen (s. Gola, Art. 6 Rdnr. 51) . Dies schließt die Verwendung von Cookies jeglicher Art, auch von Drittpartei-Cookies ein. Ist die Verarbeitung der Daten mit Hilfe von Cookies zur Erreichung der Interessen des Online-Händlers erforderlich (Art. 5 DSGVO), dann muss geprüft werden, ob überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dem entgegenstehen. Ein bloßes Tangieren der Rechte des Betroffenen reicht dabei nicht aus (s. Gola a.a.O, Rdnr. 52). Dies sind äußerst vage Abwägungsmaßstäbe, die auch durch den in Erwägungsgrund 47 genannten Grundsatz „der vernünftigen Erwartungshaltung des Betroffenen“ kaum konturiert werden. Es wird von der künftigen Rechtsprechung des EuGHs abhängen, ob konkrete Kriterien für diese Interessenabwägung gefunden werden können.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/cookies ... dnung.html
Fazit für die Praxis
1. Auch wenn § 15 Abs. 3 TMG für die Frage der Verwendung von Cookies in Zukunft nicht mehr angewendet werden kann, so bleibt im Ergebnis alles weitgehend beim Alten. Der Online-Händler kann auf der Grundlage des allgemeinen Erlaubnistatbestands des Art. 6 Abs. 1, lit f Cookies verwenden, ohne die vorherige Einwilligung des Nutzers einzuholen. Dies bezieht auch Cookies von Drittparteien ein. Das sehr vage Abwägungsgebot dieser Vorschrift gibt jedenfalls dem Online-Händler einen weiten Spielraum.
Allerdings müssen in der künftigen Datenschutzerklärung des Online-Händlers bei jeder Verwendung von Cookies die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO ausdrücklich bejaht werden:
* Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO muss ausdrücklich als Rechtmäßigkeitsgrund benannt werden
* Es liegen berechtigte wirtschaftliche, rechtliche oder ideelle Interessen des Händlers vor
* Die Anwendung von Cookies sind zur Erreichung dieser Interessen erforderlich.
* Überwiegende Interessen des Betroffenen stehen der Anwendung von Cookies nicht entgegen.
2. Es bleibt bei der bisherigen Empfehlung der IT-Recht Kanzlei:
Um ein Abmahnungsrisiko zu minimieren und (theoretisch) mögliche Schritte von Google wegen Verletzung seiner Nutzungsbedingungen zu vermeiden, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei gleichwohl weiterhin, den Nutzer der Webseite durch einen Banner auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen, und ihn darüber zu informieren, dass bei weiterem Besuch der Webseite von der Einwilligung des Nutzers in die Verwendung von Cookies ausgegangen wird.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/cookies ... dnung.html